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   OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90   

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OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90 (https://dejure.org/1991,5314)
OLG München, Entscheidung vom 17.05.1991 - 21 U 4529/90 (https://dejure.org/1991,5314)
OLG München, Entscheidung vom 17. Mai 1991 - 21 U 4529/90 (https://dejure.org/1991,5314)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Ob ein hierauf gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille besteht, ist nach allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln (BGH NJW 84, 355; 87, 1758, 1759).

    Er ist aufgrund der erkennbaren Interessenlage der Parteien insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH NJW 82, 2431; 84, 355, 356; WM 86, 711, 712; NJW 87, 1758, 1759; 89, 1029, 1030).

    Einer Einbeziehung von Beteiligungsinteressenten in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages stünde nicht entgegen, daß die Interessenten - zunächst - nach Namen und Zahl nicht bekannt waren (BGH NJW 84, 355, 356; 87, 1758, 1760).

    Allerdings kam den steuerlichen Unterlagen infolge des erkennbar geringen Prüfungsumfangs und der fehlenden Testierung insoweit nur eine geringe Aussagekraft zu, so daß nicht von einem Willen der Beklagten zu 1) die Beklagten zu 2) und 3) waren nicht Parteien des Steuerberatungsvertrages ausgegangen werden konnte, für die inhaltliche Richtigkeit der erstellten Jahresabschlüsse und Staten auch Dritten gegenüber einstehen zu wollen (§§ 133, 157 BGB ; BGH NJW 87, 1758, 1760 f).

    Allerdings wurden die Staten, womit die Beklagten nach der allgemeinen Lebenserfahrung (BGH NJW 87, 1758, 1759) auch rechneten, Beteiligungsinteressenten einschließlich des Klägers und des Zedenten ... zugänglich gemacht (Aussage des Zeugen ..., a.a.O.).

    Im Geschäftsverkehr werden in der Regel nur testierte Unternehmensabschlüsse zur Grundlage wesentlicher Entscheidungen gemacht (BGH NJW 87, 1758, 1759; vgl. auch oben I 3.).

    Schon aufgrund des deutlich zum Ausdruck gebrachten eingeschränkten Prüfungsumfangs kann der als "Bescheinigung" anzusehenden Schlußbemerkung der Bilanz (vgl. Seite 4 des Gutachtens I) im Geschäftsleben nicht die Bedeutung zukommen, die eine testierte Bilanz, z.B. im Rahmen von Kreditverhandlungen, üblicherweise zu haben pflegt (BGH NJW 73, 321, 322; 87, 1758, 1759).

    Insoweit kann den Beklagten auch nicht der Vorwurf eines leichtfertigen und gewissenlosen Verhaltens im Sinne eines Sittenverstoßes gemäß § 826 BGB gemacht werden, das wiederum Rückschlüsse auf das Vorliegen eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes zuließe (BGH NJW 86, 180, 181; 87, 1758, 1759; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 826 Anm. 2 g, 3 a).

    Insoweit können, anders in der bereits zitierten Entscheidung BGH NJW 87, 1758, auch nicht allgemeine Erfahrungssätze herangezogen werden, da die Beklagten im vorliegenden Falle gerade nicht das im Wirtschaftsleben übliche Testat erteilt hatten und aufgrund der ausdrücklichen Freizeichnung davon ausgehen konnten, daß den Unterlagen im geschäftlichen Verkehr nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommen würde.

  • BGH, 17.09.1985 - VI ZR 73/84

    Haftung eines Steuerbevollmächtigten gegenüber einem Unternehmenskäufer

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Nach der Rechtsprechung ist vom stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages in der Regel dann auszugehen, wenn eine erteilte Auskunft für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (BGH NJW 91, 352; 89, 1029; 86, 180).

    Die genannten Kriterien führen nämlich nicht zwingend zur Annahme eines Auskunftsvertrages, sondern sie stellen lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Begebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind (BGH NJW 86, 180, 181).

    Selbst wenn man von der Schilderung des Zeugen ausgehen würde, könnte hieraus unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 86, 180, 181) nicht auf das stillschweigende Zustandekommen eines Auskunftsvertrages geschlossen werden.

    Dieses rechtfertigt nicht den Rückschluß, daß die an dem Gespräch Beteiligten die erteilten Auskünfte und Erläuterungen zum Gegenstand eigener vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollten (BGH NJW 86, 180, 181).

    Soweit sie in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet waren, könnte eine Eigenhaftung infolge Verletzung von Sorgfaltspflichten nur dann in Betracht kommen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beteiligung Dritter an der Firma ... gehabt oder für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätten (BGH NJW 86, 180, 181 m.w.N.).

    Insoweit kann den Beklagten auch nicht der Vorwurf eines leichtfertigen und gewissenlosen Verhaltens im Sinne eines Sittenverstoßes gemäß § 826 BGB gemacht werden, das wiederum Rückschlüsse auf das Vorliegen eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes zuließe (BGH NJW 86, 180, 181; 87, 1758, 1759; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 826 Anm. 2 g, 3 a).

  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 20/82

    Schutzwirkungen zugunsten Dritter; Sachverständiger: Sorgfaltspflichten

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Ob ein hierauf gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille besteht, ist nach allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln (BGH NJW 84, 355; 87, 1758, 1759).

    Er ist aufgrund der erkennbaren Interessenlage der Parteien insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH NJW 82, 2431; 84, 355, 356; WM 86, 711, 712; NJW 87, 1758, 1759; 89, 1029, 1030).

    Einer Einbeziehung von Beteiligungsinteressenten in den Schutzbereich des Steuerberatungsvertrages stünde nicht entgegen, daß die Interessenten - zunächst - nach Namen und Zahl nicht bekannt waren (BGH NJW 84, 355, 356; 87, 1758, 1760).

    Sie begründet - aus damaliger Sicht, §§ 133, 157 BGB - nicht die Notwendigkeit, die Beklagte zu 1) in schwer überschaubarer und unzumutbarer Weise mit möglichen Schadensersatzverpflichtungen gegenüber Dritten zu belasten (vgl. BGH NJW 84, 355, 356).

    Es bestand damals mit dem sich abzeichnenden Ausscheiden der alten Gesellschafter ..., ... und ... ein erhöhter Investitionsbedarf für die Firma ... Andererseits war der Kreis potentieller Beteiligungsinteressenten damals nach Zahl und Name noch nicht abschließend überschaubar (was der Annahme einer Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages, wie oben bereits ausgeführt, nicht grundsätzlich entgegenstand) und es bestand darüber hinaus die wie sich später bei ... zeigte, vgl. Seite 14 des Schriftsatzes vom 21.02.1991 - naheliegende Möglichkeit, daß sich durch das Werben weiterer Interessenten ein schwer abzuschätzender, das Haftungsrisiko der Beklagten zu 1) jeweils erheblich erhöhender "Potenzierungseffekt" ergab (vgl. BGH NJW 84, 355, 356).

    Dieses würde voraussetzen, daß der Auftraggeber eines Gutachtens oder Testats von der Autorität des öffentlich bestellten Gutachters bei geschäftlichen Verhandlungen mit Dritten Gebrauch machen will und der Gutachter damit rechnen muß, daß sein Gutachten oder Testat für solche Zwecke verwendet wird und Dritten als Grundlage für wichtige Vermögensdispositionen dienen soll (BGH NJW 70, 1737; 73, 321, 322; 84, 355, 356; 89, 1029, 1030).

  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 1/88

    Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Hersteller und Endabnehmer einer Ware

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Er ist aufgrund der erkennbaren Interessenlage der Parteien insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH NJW 82, 2431; 84, 355, 356; WM 86, 711, 712; NJW 87, 1758, 1759; 89, 1029, 1030).

    Nach der Rechtsprechung ist vom stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages in der Regel dann auszugehen, wenn eine erteilte Auskunft für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (BGH NJW 91, 352; 89, 1029; 86, 180).

    Dieses würde voraussetzen, daß der Auftraggeber eines Gutachtens oder Testats von der Autorität des öffentlich bestellten Gutachters bei geschäftlichen Verhandlungen mit Dritten Gebrauch machen will und der Gutachter damit rechnen muß, daß sein Gutachten oder Testat für solche Zwecke verwendet wird und Dritten als Grundlage für wichtige Vermögensdispositionen dienen soll (BGH NJW 70, 1737; 73, 321, 322; 84, 355, 356; 89, 1029, 1030).

  • BGH, 05.12.1972 - VI ZR 120/71

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Wirtschaftsprüfer - Haftung aus unerlaubter

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Dieses würde voraussetzen, daß der Auftraggeber eines Gutachtens oder Testats von der Autorität des öffentlich bestellten Gutachters bei geschäftlichen Verhandlungen mit Dritten Gebrauch machen will und der Gutachter damit rechnen muß, daß sein Gutachten oder Testat für solche Zwecke verwendet wird und Dritten als Grundlage für wichtige Vermögensdispositionen dienen soll (BGH NJW 70, 1737; 73, 321, 322; 84, 355, 356; 89, 1029, 1030).

    Schon aufgrund des deutlich zum Ausdruck gebrachten eingeschränkten Prüfungsumfangs kann der als "Bescheinigung" anzusehenden Schlußbemerkung der Bilanz (vgl. Seite 4 des Gutachtens I) im Geschäftsleben nicht die Bedeutung zukommen, die eine testierte Bilanz, z.B. im Rahmen von Kreditverhandlungen, üblicherweise zu haben pflegt (BGH NJW 73, 321, 322; 87, 1758, 1759).

  • BGH, 02.03.1988 - VIII ZR 380/86

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Verhandlungsverschulden

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Das die Eigenhaftung begründende eigene wirtschaftliche Interesse des Handelnden muß dergestalt sein, daß er - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - gleichsam in eigener Sache tätig wird (BGH NJW 84, 2284, 2286; 88, 2234, 2235).
  • BGH, 20.03.1987 - V ZR 27/86

    Vermietbarkeit einer Wohnung als vorausgesetzter Vertragszweck; Haftung eines

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Darüber hinaus fehlt es auch an der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens als weiterer Haftungsvoraussetzung (BGH NJW 87, 2511, 2512).
  • BGH, 25.01.1984 - VIII ZR 227/82

    Haftung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG wegen unterlassener Aufklärung des

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Das die Eigenhaftung begründende eigene wirtschaftliche Interesse des Handelnden muß dergestalt sein, daß er - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - gleichsam in eigener Sache tätig wird (BGH NJW 84, 2284, 2286; 88, 2234, 2235).
  • BGH, 06.07.1970 - II ZR 85/68

    Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft - Haftung aus vertragsähnlichem

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Dieses würde voraussetzen, daß der Auftraggeber eines Gutachtens oder Testats von der Autorität des öffentlich bestellten Gutachters bei geschäftlichen Verhandlungen mit Dritten Gebrauch machen will und der Gutachter damit rechnen muß, daß sein Gutachten oder Testat für solche Zwecke verwendet wird und Dritten als Grundlage für wichtige Vermögensdispositionen dienen soll (BGH NJW 70, 1737; 73, 321, 322; 84, 355, 356; 89, 1029, 1030).
  • BGH, 28.01.1976 - VIII ZR 246/74

    Gemüseblatt - C.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>),

    Auszug aus OLG München, 17.05.1991 - 21 U 4529/90
    Eine solche Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages wird von der Rechtsprechung in der Regel dann angenommen, wenn das Wohl und Wehe des Dritten dem Vertragspartner des Schutzpflichtigen anvertraut ist (BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 57).
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

  • BGH, 15.06.1971 - VI ZR 262/69

    Abbedingung der Fürsorgepflicht des Bestellers im Rahmen eines Werkvertrages

  • BGH, 03.02.1967 - VI ZR 114/65

    Arzt-Patientenvertrag. Auslegung

  • BGH, 16.10.1990 - XI ZR 165/88

    Zustandekommen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages aufgrund Erkundigung

  • BGH, 03.12.1980 - VIII ZR 300/79

    Auslegung einer Wettbewerbsklausel - Rückzahlung eines Wettbewerbs-Abstandgeldes

  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 127/84

    Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber einer Bank wegen einer

  • BGH, 28.04.1982 - IVa ZR 312/80

    Haftung eines Sachverständigen für die Richtigkeit seines Gutachtens -

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